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Februar 2018, Vertragsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 148/17, die Rechte privater Stromkunden bei ungewöhnlich hohen Rechnungen gestärkt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren einem älteren Ehepaar für den Stromverbrauch eines Jahres mehr als 9.000,00 € und damit etwa das 10-fache der Vorjahreswerte in Rechnung gestellt worden. Die Kunden verweigerten die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung, sie hätten nicht so viel Strom verbraucht und die abgelesenen 31.814 kWh auch gar nicht verbrauchen können. Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Stromkunden mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung im Zahlungsprozess des Versorgers regelmäßig ausgeschlossen sind.

Grundsätzlich muss der Kunde die bestrittene Zahlung vorläufig leisten, um sie in einem anschließenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen. Für Rechnungen, mit denen von Haushaltskunden Kosten für weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmengen gefordert werden, gelte dies jedoch nicht. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungspedioden ergeben. In solchen Fällen habe der Versorger die Einwendungen des Kunden bereits im Zahlungsprozess zu widerlegen.