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Mai 2018, Vertragsrecht

In seinem Urteil vom 19.01.2017, Az. VII ZR 235/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache nach erklärter Minderung nicht mehr den sogenannten großen Schadenersatz (Schadenersatz statt der ganzen Leistung, §§ 237 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) verlangen kann. Mit Erklärung der Minderung übe der Käufer ein Gestaltungsrecht aus, das er später nicht mehr einseitig ungeschehen machen könne, so der BGH. Zwar sei dem Käufer grundsätzlich gestattet, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises auch den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen.

Ein solcher Anspruch komme aber nur dann in Betracht, wenn der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten habe, wie etwa entgangenen Gewinn. Der Käufer habe nicht die Möglichkeit, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels später einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Schadenersatzanspruch statt der ganzen Leistung zu verlangen. Denn mit der Minderung des Kaufpreises erkläre ein Käufer zugleich, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels behalten zu wollen. Mit dieser Entscheidung sei es unvereinbar, wenn ein Käufer später unter Berufung auf denselben Mangel die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt.